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ZB 2005 43

Beschwerde gegen Kantonsgerichtspräsidium 237 ZPO

Graubünden · 2005-11-02 · Deutsch GR
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vermittleramtliche Kosten | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 In Anlehnung von Art. 114 und Art. 122 ZPO sind aufgrund des Ver- laufs in diesem Verfahren die Kosten der Beklagtschaft aufzuerle- gen, bestehend aus; -- Einschreibung und Registratur Fr. 50.- -- Vorladungen / Tagfahrt Fr. 30.- -- II. Vorladung / Tagfahrt Fr. 30.- -- III. Vorladung / Tagfahrt Fr. 30.- -- Offenhaltung des Protokolls Fr. 30.-

E. 3 (Rechtsmittelbelehrung).

E. 4 Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Okto-

ber 2005 die Abweisung der Beschwerde unter gerichtlicher und aussergerichtlicher

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Es sei richtig,

dass der Beschwerdeführer im September 2004 mit der Ehescheidung noch einver-

standen gewesen sei, er habe aber später seine Meinung geändert. Dies ergebe

sich aus dem beiliegenden Brief der früheren Rechtsvertreterin vom 1. Juni 2005 an

den Amtsvermittler. Der Beschwerdegegner habe erst nach dem Schreiben vom 1.

Juni 2005 und der erneuten Ansetzung einer Vermittlungsverhandlung eine Teilehe-

scheidungskonvention unterzeichnet. Es stehe daher fest, dass der Beschwerde-

führer die Klage im Grundsatz anerkannt habe und in Anwendung von Art. 114 in

Verbindung mit Art. 122 ZPO zur Übernahme sämtlicher notwendiger Kosten ver-

pflichtet werden müsse.

Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Abschreibungsverfü-

gung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Ge-

setzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile

sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsaus-

schusses und des Bezirksgerichts, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im

Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die Aufzählung der Anwendungsfälle der Be-

schwerde in dieser Bestimmung ist jedoch nicht vollständig und hat daher nicht ab-

schliessenden Charakter. Abschreibungsbeschlüsse werden in der Aufzählung

nicht erwähnt, sondern fallen unter den allgemeinen Ausdruck der „prozesserledi-

genden Entscheide“. Zudem ist die Aufzählung in Art. 232 ZPO auch hinsichtlich

der Instanzen, deren Entscheide angefochten werden können, unvollständig. So er-

lässt der Kreispräsident als Vermittler verschiedene in Ziff. 6 und 7 dieser Bestim-

mung erwähnte beschwerdefähige Entscheide, weshalb dieser Katalog ebenfalls

nicht abschliessend ist (vgl. Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsge-

setz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 140). Will eine Partei die Kostenver-

teilung anfechten, so ist nach gefestigter Rechtsprechung des Kantonsgerichtes je-

nes Rechtsmittel zu wählen, das auch in der Hauptsache gegeben ist. Eine Aus-

nahme vom Grundsatz, wonach der Kostenentscheid denselben Weiterzugsmög-

lichkeiten unterliegt wie die Hauptsache, statuiert das Gesetz betreffend die Kos-

E. 5 tenhöhe in Art. 13 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen

im Zivilverfahren (BR 320.070). Danach kann gegen die Berechnung der Verfah-

renskosten in analoger Anwendung der Bestimmungen von Art. 232 ff. ZPO wegen

Missachtung des Kostentarifs (BR 320.075) Beschwerde an den Kantonsgerichts-

ausschuss erhoben werden (vgl. PKG 1996 Nr. 21). Demnach ist gegen die vom

Kreispräsidenten Luzein als Vermittler erlassene Abschreibungsverfügung und das

darin enthaltene Kostendekret vom 15. August 2005 die Beschwerde an den Kan-

tonsgerichtsausschuss gemäss Art. 232 ZPO gegeben. Sie ist schriftlich unter Bei-

lage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstat-

teten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen einzureichen

(Art. 233 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-

treten.

2.

Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwer-

deanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Ver-

fahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage

wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über

tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie

seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich

als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO).

Bei Fragen des Ermessens greift der Kantonsgerichtsausschuss nur ein, wenn die

Ermessensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar

und somit willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17).

3. Der Beschwerdeführer bemängelt sowohl die Kostenverteilung als auch

die vorgenommene Kostenberechnung in der Abschreibungsverfügung vom 15. Au-

gust 2005. Wie aus dem Folgenden hervorgeht, sind die Rügen des Beschwerde-

führers weitgehend berechtigt.

a) aa) Der Kreispräsident Luzein setzte die erste Vorladung zur Vermittlungs-

verhandlung auf den 30. Juli 2004 (act. 2), somit während den Gerichtsferien (Art.

62 Abs. 1 ZPO), an. Der Beschwerdeführer hat daher zu Recht die Verschiebung

der Vermittlungsverhandlung beantragt. Diesen Verfahrensfehler hat der Kreisprä-

sident Luzein sich selbst zuzuschreiben, und er kann die daraus entstandene Ver-

zögerung des Verfahrens nicht dem Beschwerdeführer anlasten.

bb) Der Beschwerdeführer teilte den Parteien mit Schreiben vom 25. August

2004 (act. 9) mit, dass er der Scheidung zustimme und eine Scheidung auf gemein-

E. 6 sames Begehren verlangt werden könne. Dabei handelt es sich nicht um eine von

der Vorinstanz geltend gemachte Klageanerkennung im eigentlichen Sinn, sondern

nur um die Erklärung, dass er ebenfalls seinen Scheidungswillen bekundet. Bei der

Klageanerkennung durch den Beklagten im Sinne von Art. 114 ZPO wird der Pro-

zess beendigt (vgl. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechtes, 5. Auflage, Bern 1997,

N 58 zu § 42). Die Zustimmung zur Scheidung führt aber nicht zur Beendigung des

Prozesses, sondern es hat automatisch und zwingend eine Zuständigkeitsänderung

zur Folge. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Einführungsge-setzes zum Schweizerischen

Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist nämlich ein gemeinsames Scheidungs-

begehren ohne vorgängiges Vermittlungsverfahren direkt beim Bezirksgerichtsprä-

sidenten einzureichen. Wieso die Beschwerdegegnerin nach dem Schreiben des

Beschwerdeführers vom 25. August 2005 „die Abschreibung des Verfahrens“ nicht

zulassen wollte (act. 10a; act. 11), geht aus den Akten nicht klar hervor. Dies spielt

auch keine Rolle, denn es wäre die Aufgabe des Kreispräsidenten Luzein gewesen,

direkt nach der Feststellung des gemeinsamen Scheidungswillens, die Sache mit

einer Überweisungsverfügung dem Bezirksgerichtspräsidenten zu übergeben, da-

mit er das Scheidungsverfahren gemäss Art. 111 ZGB weiterführen kann.

Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer

wider Erwarten mit der Scheidung doch nicht einverstanden sei (act. 12), kann durch

keinerlei Dokumente bewiesen werden und wird vom Beschwerdeführer auch be-

stritten. Aus dem Schreiben vom 12. August 2005 (act. 14) ist ebenfalls nicht er-

sichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Scheidungswillen jemals widerrufen

hätte. Die beiden eben erwähnten Schreiben stammen beide von den Rechtsver-

tretern der Ehefrau und vermögen für die umstrittene Behauptung keinen Beweis zu

erbringen. Das Unterzeichnen der Teil-Ehescheidungskonvention durch den Be-

schwerdeführer manifestiert gerade seinen Scheidungswillen und daraus lässt sich

nicht schliessen, dass der Scheidungswille zu einem früheren Zeitpunkt keinen Be-

stand mehr hatte. Da die Folgen der Beweislosigkeit die Beschwerdegegnerin zu

tragen hat, hat sie die Vorladung zur Vermittlungsverhandlung vom 27. Juni 2005

selbst zu vertreten beziehungsweise der Kreispräsident, welcher den Prozess – wie

oben dargelegt – schon vorher an den Bezirksgerichtspräsidenten hätte überweisen

müssen.

cc) Entgegen der Auffassung des Kreispräsidenten Luzein in seiner Ver-

nehmlassung sind die Verfahrensverzögerungen nicht dem Beschwerdeführer an-

zulasten. Vielmehr ergaben sich diese Verzögerungen daraus, dass die Beschwer-

degegnerin die Abschreibung des Verfahrens, trotz Zustimmung zur Scheidung

E. 7 durch den Beschwerdeführer nicht zulassen wollte und später eine dritte Vermitt- lungsverhandlung ansetzen liess; aber auch deshalb, weil der Kreispräsident Luzein das Verfahren, trotz dem Vorliegen eines gemeinsamen Scheidungswillens, nicht an den Bezirksgerichtspräsidenten überwies. Massgebend ist aber, dass die Zu- stimmung zur Scheidung im Verlaufe des Vermittlungsverfahrens erfolgte und somit die Zuständigkeit des Kreispräsidenten von Gesetzes wegen entfiel. Diese Rechts- folge kann nicht nur einer Partei angelastet werden, so dass sich eine Kostenteilung rechtfertigt.

b) Die Kostenberechnung der Vorinstanz ist aus den vorgenannten Gründen in verschiedenen Positionen zu korriegieren. Einerseits hat es sich der Kreispräsi- dent Luzein selbst zu vertreten, dass er – ohne sich mit den betroffenen Parteien abgesprochen zu haben – die erste Vorladung zur Vermittlungsverhandlung während den Gerichtsferien ansetzte, andererseits war die Offenhaltung des Proto- kolls und die dritte Vorladung zur Vermittlungsverhandlung unnötig, da der Kreisprä- sident Luzein – wie dargelegt –, sofort nach der Zustimmung des Beschwerdefüh- rers zur Scheidung, den Prozess an den Bezirksgerichtspräsidenten hätte überwei- sen müssen. Die Kosten der ersten und dritten Vorladung zur Vermittlungsverhand- lung von Fr. 60.- und die Kosten für die Offenhaltung des Protokolls von Fr. 30.-, also insgesamt Fr. 90.-, dürfen daher den Parteien nicht in Rechnung gestellt wer- den. Folgerichtig ist auch ein gewisser Anteil der Portokosten in Abzug zu bringen.

4. Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Kantonsgerichtsaus- schuss als angemessen, die Kosten der Vorinstanz auf Fr. 280.- festzusetzen. Diese Vermittlungskosten sind entsprechend dem Eventualbegehren des Be- schwerdeführers hälftig zu teilen. Da der Beschwerdeführer mit seiner Kostenver- teilungsbeschwerde im Sinne des Eventualbegehrens und mit seiner Kostenbe- schwerde voll durchgedrungen ist, gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.- gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO zu 1/4 zu Lasten des Beschwerdeführers und zu 3/4 zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche den Beschwerdeführer aussergericht- lich mit Fr. 300.- zu entschädigen hat.

E. 8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 2 der angefoch- tenen Verfügung aufgehoben.
  2. Die Kosten des Kreisamtes Luzein werden auf Fr. 280.- festgesetzt und ge- hen je zur Hälfte zulasten der Parteien.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.- gehen zu 1/4 zulasten des Beschwerdeführers und zu 3/4 zulasten der Beschwerdegegnerin, wel- che den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 300.- zu entschädigen hat. Die den Beschwerdeführer treffenden Kosten des Beschwerdeverfahrens werden aufgrund der gewährten Bewilligung zur unentgeltlichen Rechts- pflege der Gemeinde Trimmis in Rechnung gestellt.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 02. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 43 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Tomaschett Aktuar ad hoc Scarpatetti —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Luzein vom 15. August 2005, mitgeteilt am 15. August 2005, in Sachen der Z., Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, ge- gen den Beklagten und Beschwerdeführer, betreffend vermittleramtliche Kosten, hat sich ergeben:

2 A. Die Eheleute X. und Z. leben gemäss einer Verfügung des Bezirksge- richtspräsidenten Prättigau/Davos aus dem Jahre 2002 getrennt. Am 7. Juli 2004 reichte A., namens und im Auftrage von Z., Klage zur Vermittlung betreffend Ehe- scheidung und Regelung der Nebenfolgen beim Kreisamt Luzein ein. Mit Schreiben vom 12. Juli 2004 setzte der Kreispräsident Luzein die Vermittlungsverhandlung auf den 30. Juli 2004 an. Der Rechtsvertreter von X., Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, wies den Kreispräsidenten Luzein mit Schreiben vom 23. Juli 2004 darauf hin, dass die Vermittlungsverhandlung während den Gerichtsferien angesetzt wurde und be- antragte eine Verschiebung der Verhandlung. Der Kreispräsident Luzein setzte dar- aufhin eine zweite Vermittlungstagfahrt auf den 26. August 2004 an. Am 25. August 2004 informierte Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi den Kreispräsidenten Luzein und A., dass X. der Scheidung zustimme und daher eine Scheidung auf gemeinsa- mes Begehren direkt beim Bezirksgerichtspräsidenten verlangt werden könne. Des Weiteren orientierte er den Kreispräsidenten Luzein, dass das Verfahren direkt an den Bezirksgerichtspräsidenten abzutreten sei. Mit Telefax vom 26. August 2004 ersuchte A. den Kreispräsidenten Luzein, das Verfahren noch nicht abzuschreiben, bis das gemeinsame Scheidungsbegehren vor dem Bezirksgerichtspräsidenten de- poniert worden sei. In der Folge liess der Kreispräsident Luzein das Protokoll offen. Am 1. Juni 2005 beantragte A. die erneute Ansetzung einer Vermittlungsverhand- lung, da X. wider Erwarten mit einer Ehescheidung nicht einverstanden sei. Der Kreispräsident Luzein erliess danach am 27. Juni 2005 eine weitere Vorladung zur Vermittlungsverhandlung auf den 17. August 2005. Mit Schreiben vom 12. August 2005 ersuchte der neue Rechtsvertreter von Z., Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, den Kreispräsidenten Luzein, das Verfahren abzuschreiben, da X. nun doch noch sein Einverständnis zur Scheidung erteilt habe. B. Mit Verfügung vom 15. August 2005, gleichentags mitgeteilt, schrieb der Kreispräsident Luzein das Verfahren wie folgt ab: „1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. In Anlehnung von Art. 114 und Art. 122 ZPO sind aufgrund des Ver- laufs in diesem Verfahren die Kosten der Beklagtschaft aufzuerle- gen, bestehend aus; -- Einschreibung und Registratur Fr. 50.- -- Vorladungen / Tagfahrt Fr. 30.- -- II. Vorladung / Tagfahrt Fr. 30.- -- III. Vorladung / Tagfahrt Fr. 30.- -- Offenhaltung des Protokolls Fr. 30.-

3 -- Abschreibungsbeschluss Fr. 100.- -- Telefon Fr. 15.- -- Portos Fr. 53.40 -- Korrespondenzen Fr. 50.- Total Fr. 388.40 und sind innert 30 Tagen an das Kreisamt Luzein, mittels beiliegendem Einzahlungsschein, zu überweisen.

3. (Rechtsmittelbelehrung).

4. (Mitteilung).“ C. Gegen diese Abschreibungsverfügung und das darin enthaltene Kosten- dekret erhob X. am 6. September 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsaus- schuss von Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs und die Neufestlegung der Verfahrenskosten für das Verfahren vor Ver- mittleramt sowie deren volle Auferlegung an Z.. Eventualiter seien die neu ermittel- ten Verfahrenskosten hälftig zu teilen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die erste Vorladung zur Vermittlungsverhandlung auf den 30. Juli 2004, mithin in den Gerichtsferien, angesetzt wurde und dies habe der Kreispräsi- dent allein zu vertreten. Des Weiteren hätte es das Vermittlungsverfahren gar nicht gebraucht, da er mit der Scheidung immer einverstanden gewesen sei und dies mit Schreiben an die Gegenpartei vom 25. August 2004 explizit ausgedrückt habe. Un- verständlicherweise habe die Gegenpartei aber darauf bestanden, das Verfahren beim Vermittleramt trotzdem pendent zu halten. Bezüglich der Kostenberechnung stellte er fest, dass der Kreispräsident die erste Vorladung durch sein eigenes Ver- sehen falsch erlassen habe und dass die dritte Vorladung für den 17. August 2005 obsolet gewesen sei, da durch seine anerkannte Scheidungsabsicht vom 25. Au- gust 2004, das Verfahren direkt beim Bezirksgerichtspräsidium hätte weitergeführt werden können. Die Kosten für die Offenhaltung des Protokolls habe die Beschwer- degegnerin zu verantworten, da sie die Offenhaltung gewünscht habe. Die Kosten seien somit um insgesamt drei Mal Fr. 30.- zu kürzen. D. Der Kreispräsident Luzein beantragte dagegen in seiner Stellungnahme vom 10. September 2005 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Alle Ver- zögerungen des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer anzulasten. Gemäss Akte-Nr. 14 habe der Beklagte der Ehescheidung bisher nicht zugestimmt und daher seien die Kosten gemäss der Zivilprozessordnung dem Beklagten aufzuerlegen.

4 Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Okto- ber 2005 die Abweisung der Beschwerde unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer im September 2004 mit der Ehescheidung noch einver- standen gewesen sei, er habe aber später seine Meinung geändert. Dies ergebe sich aus dem beiliegenden Brief der früheren Rechtsvertreterin vom 1. Juni 2005 an den Amtsvermittler. Der Beschwerdegegner habe erst nach dem Schreiben vom 1. Juni 2005 und der erneuten Ansetzung einer Vermittlungsverhandlung eine Teilehe- scheidungskonvention unterzeichnet. Es stehe daher fest, dass der Beschwerde- führer die Klage im Grundsatz anerkannt habe und in Anwendung von Art. 114 in Verbindung mit Art. 122 ZPO zur Übernahme sämtlicher notwendiger Kosten ver- pflichtet werden müsse. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Abschreibungsverfü- gung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Ge- setzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsaus- schusses und des Bezirksgerichts, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die Aufzählung der Anwendungsfälle der Be- schwerde in dieser Bestimmung ist jedoch nicht vollständig und hat daher nicht ab- schliessenden Charakter. Abschreibungsbeschlüsse werden in der Aufzählung nicht erwähnt, sondern fallen unter den allgemeinen Ausdruck der „prozesserledi- genden Entscheide“. Zudem ist die Aufzählung in Art. 232 ZPO auch hinsichtlich der Instanzen, deren Entscheide angefochten werden können, unvollständig. So er- lässt der Kreispräsident als Vermittler verschiedene in Ziff. 6 und 7 dieser Bestim- mung erwähnte beschwerdefähige Entscheide, weshalb dieser Katalog ebenfalls nicht abschliessend ist (vgl. Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsge- setz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 140). Will eine Partei die Kostenver- teilung anfechten, so ist nach gefestigter Rechtsprechung des Kantonsgerichtes je- nes Rechtsmittel zu wählen, das auch in der Hauptsache gegeben ist. Eine Aus- nahme vom Grundsatz, wonach der Kostenentscheid denselben Weiterzugsmög- lichkeiten unterliegt wie die Hauptsache, statuiert das Gesetz betreffend die Kos-

5 tenhöhe in Art. 13 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren (BR 320.070). Danach kann gegen die Berechnung der Verfah- renskosten in analoger Anwendung der Bestimmungen von Art. 232 ff. ZPO wegen Missachtung des Kostentarifs (BR 320.075) Beschwerde an den Kantonsgerichts- ausschuss erhoben werden (vgl. PKG 1996 Nr. 21). Demnach ist gegen die vom Kreispräsidenten Luzein als Vermittler erlassene Abschreibungsverfügung und das darin enthaltene Kostendekret vom 15. August 2005 die Beschwerde an den Kan- tonsgerichtsausschuss gemäss Art. 232 ZPO gegeben. Sie ist schriftlich unter Bei- lage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstat- teten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen einzureichen (Art. 233 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwer- deanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Ver- fahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Bei Fragen des Ermessens greift der Kantonsgerichtsausschuss nur ein, wenn die Ermessensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar und somit willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17).

3. Der Beschwerdeführer bemängelt sowohl die Kostenverteilung als auch die vorgenommene Kostenberechnung in der Abschreibungsverfügung vom 15. Au- gust 2005. Wie aus dem Folgenden hervorgeht, sind die Rügen des Beschwerde- führers weitgehend berechtigt.

a) aa) Der Kreispräsident Luzein setzte die erste Vorladung zur Vermittlungs- verhandlung auf den 30. Juli 2004 (act. 2), somit während den Gerichtsferien (Art. 62 Abs. 1 ZPO), an. Der Beschwerdeführer hat daher zu Recht die Verschiebung der Vermittlungsverhandlung beantragt. Diesen Verfahrensfehler hat der Kreisprä- sident Luzein sich selbst zuzuschreiben, und er kann die daraus entstandene Ver- zögerung des Verfahrens nicht dem Beschwerdeführer anlasten. bb) Der Beschwerdeführer teilte den Parteien mit Schreiben vom 25. August 2004 (act. 9) mit, dass er der Scheidung zustimme und eine Scheidung auf gemein-

6 sames Begehren verlangt werden könne. Dabei handelt es sich nicht um eine von der Vorinstanz geltend gemachte Klageanerkennung im eigentlichen Sinn, sondern nur um die Erklärung, dass er ebenfalls seinen Scheidungswillen bekundet. Bei der Klageanerkennung durch den Beklagten im Sinne von Art. 114 ZPO wird der Pro- zess beendigt (vgl. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechtes, 5. Auflage, Bern 1997, N 58 zu § 42). Die Zustimmung zur Scheidung führt aber nicht zur Beendigung des Prozesses, sondern es hat automatisch und zwingend eine Zuständigkeitsänderung zur Folge. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Einführungsge-setzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist nämlich ein gemeinsames Scheidungs- begehren ohne vorgängiges Vermittlungsverfahren direkt beim Bezirksgerichtsprä- sidenten einzureichen. Wieso die Beschwerdegegnerin nach dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. August 2005 „die Abschreibung des Verfahrens“ nicht zulassen wollte (act. 10a; act. 11), geht aus den Akten nicht klar hervor. Dies spielt auch keine Rolle, denn es wäre die Aufgabe des Kreispräsidenten Luzein gewesen, direkt nach der Feststellung des gemeinsamen Scheidungswillens, die Sache mit einer Überweisungsverfügung dem Bezirksgerichtspräsidenten zu übergeben, da- mit er das Scheidungsverfahren gemäss Art. 111 ZGB weiterführen kann. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer wider Erwarten mit der Scheidung doch nicht einverstanden sei (act. 12), kann durch keinerlei Dokumente bewiesen werden und wird vom Beschwerdeführer auch be- stritten. Aus dem Schreiben vom 12. August 2005 (act. 14) ist ebenfalls nicht er- sichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Scheidungswillen jemals widerrufen hätte. Die beiden eben erwähnten Schreiben stammen beide von den Rechtsver- tretern der Ehefrau und vermögen für die umstrittene Behauptung keinen Beweis zu erbringen. Das Unterzeichnen der Teil-Ehescheidungskonvention durch den Be- schwerdeführer manifestiert gerade seinen Scheidungswillen und daraus lässt sich nicht schliessen, dass der Scheidungswille zu einem früheren Zeitpunkt keinen Be- stand mehr hatte. Da die Folgen der Beweislosigkeit die Beschwerdegegnerin zu tragen hat, hat sie die Vorladung zur Vermittlungsverhandlung vom 27. Juni 2005 selbst zu vertreten beziehungsweise der Kreispräsident, welcher den Prozess – wie oben dargelegt – schon vorher an den Bezirksgerichtspräsidenten hätte überweisen müssen. cc) Entgegen der Auffassung des Kreispräsidenten Luzein in seiner Ver- nehmlassung sind die Verfahrensverzögerungen nicht dem Beschwerdeführer an- zulasten. Vielmehr ergaben sich diese Verzögerungen daraus, dass die Beschwer- degegnerin die Abschreibung des Verfahrens, trotz Zustimmung zur Scheidung

7 durch den Beschwerdeführer nicht zulassen wollte und später eine dritte Vermitt- lungsverhandlung ansetzen liess; aber auch deshalb, weil der Kreispräsident Luzein das Verfahren, trotz dem Vorliegen eines gemeinsamen Scheidungswillens, nicht an den Bezirksgerichtspräsidenten überwies. Massgebend ist aber, dass die Zu- stimmung zur Scheidung im Verlaufe des Vermittlungsverfahrens erfolgte und somit die Zuständigkeit des Kreispräsidenten von Gesetzes wegen entfiel. Diese Rechts- folge kann nicht nur einer Partei angelastet werden, so dass sich eine Kostenteilung rechtfertigt.

b) Die Kostenberechnung der Vorinstanz ist aus den vorgenannten Gründen in verschiedenen Positionen zu korriegieren. Einerseits hat es sich der Kreispräsi- dent Luzein selbst zu vertreten, dass er – ohne sich mit den betroffenen Parteien abgesprochen zu haben – die erste Vorladung zur Vermittlungsverhandlung während den Gerichtsferien ansetzte, andererseits war die Offenhaltung des Proto- kolls und die dritte Vorladung zur Vermittlungsverhandlung unnötig, da der Kreisprä- sident Luzein – wie dargelegt –, sofort nach der Zustimmung des Beschwerdefüh- rers zur Scheidung, den Prozess an den Bezirksgerichtspräsidenten hätte überwei- sen müssen. Die Kosten der ersten und dritten Vorladung zur Vermittlungsverhand- lung von Fr. 60.- und die Kosten für die Offenhaltung des Protokolls von Fr. 30.-, also insgesamt Fr. 90.-, dürfen daher den Parteien nicht in Rechnung gestellt wer- den. Folgerichtig ist auch ein gewisser Anteil der Portokosten in Abzug zu bringen.

4. Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Kantonsgerichtsaus- schuss als angemessen, die Kosten der Vorinstanz auf Fr. 280.- festzusetzen. Diese Vermittlungskosten sind entsprechend dem Eventualbegehren des Be- schwerdeführers hälftig zu teilen. Da der Beschwerdeführer mit seiner Kostenver- teilungsbeschwerde im Sinne des Eventualbegehrens und mit seiner Kostenbe- schwerde voll durchgedrungen ist, gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.- gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO zu 1/4 zu Lasten des Beschwerdeführers und zu 3/4 zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche den Beschwerdeführer aussergericht- lich mit Fr. 300.- zu entschädigen hat.

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 2 der angefoch- tenen Verfügung aufgehoben. 2. Die Kosten des Kreisamtes Luzein werden auf Fr. 280.- festgesetzt und ge- hen je zur Hälfte zulasten der Parteien. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.- gehen zu 1/4 zulasten des Beschwerdeführers und zu 3/4 zulasten der Beschwerdegegnerin, wel- che den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 300.- zu entschädigen hat. Die den Beschwerdeführer treffenden Kosten des Beschwerdeverfahrens werden aufgrund der gewährten Bewilligung zur unentgeltlichen Rechts- pflege der Gemeinde Trimmis in Rechnung gestellt. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: